Pflichtteilsanspruch.Berlin

Pflichtteil im Erbrecht: Fragen und Antworten

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Was ist ein Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch des enterbten Erben, den er gegen den oder die berufenen Erben geltend machen kann. Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch des übergangenen Erben gegen den begünstigten Erben auf Zahlung . Nach deutschem Recht kann der Erblasser über seinen Nachlass frei verfügen, aber es ist einem Erblasser nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, seine gesetzlichen Erben von dem finanziellen Vorteil einer Erbschaft auszuschließen. Ein solcher Ausschluß muß in einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Hierher gehören Fälle, in denen z. B. der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Deshalb wird in vielen Fällen ein Pflichtteil für einen gesetzlichen Erben nicht zu vermeiden sein.

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Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Anspruch auf eine Pflichtteil haben die Abkömmlinge eines Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), ggf. die Eltern des Erblassers und dessen Ehepartner. Zu den Kindern zählen auch uneheliche geborene und adoptierte Kinder, sie werden durch eine Adoption den leiblichen Kindern gleichgestellt. Eine bis 1977 anzutreffende unterschiedliche Behandlung von adoptierten und leiblichen Kindern ist nicht statthaft. Auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben einen Pflichtteilsanspruch, der dem Pflichtteilanspruch des überlebenden Ehegatten bis auf marginale Unterschiede angeglichen worden ist.

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Welche Pflichtteilsansprüche habe ich?

Neben dem Pflichtteilsrecht besteht unter bestimmten Umständen ein Pflichtteilergänzungsanspruch. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser vor seinem Tod unentgeltliche Zuwendungen an den dann von ihm eingesetzten Erben oder an einen Dritten vollzogen hat. Der Wert der Zuwendung wird dem Nachlaß hinzugerechnet.

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Wie hoch ist ein Pflichteilanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch des übergangenen Erben gegen den begünstigten Erben auf Zahlung des Wertes einer Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils an den übergangenen Erben, der zum Pflichtteil berechtigt ist. Wenn es zum Beispiel vier Erben erster Ordnung gibt, die bei gesetzlicher Erbfolge (also ohne Enterbung) je zu einem Viertel gesetzlicher Erbe würden, aber in einem Testament nur zwei Erben tatsächlich eingesetzt werden, haben die anderen zwei Erben einen Pflichtteilsanspruch von je einem Achtel. Beim Pflichteilergänzungsanspruch wird die unentgeltliche Verfügung eines Erblassers rechnerisch bei der Bestimmung des Pflichtteilsanspruch und des Ergänzungsanspruchs berücksichtigt. Ein Anspruch auf einzelne Gegenstände des Nachlasses gibt es im Pflichtteilsrecht nicht.

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Wie erhalte ich meinen Pflichtteil?

Als Pflichtteilsberechtigter mache ich meine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich geltend. Die Verjährung kann nur durch rechtzeitige Einreichung einer Klage oder eines Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides gewahrt werden. Sinnvoller Weise mache ich zunächst meinen Auskunftsanspruch gegen den Erben geltend, der Aufschluß darüber gibt, wie hoch der Nachlass ist, ob es unentgeltliche Verfügungen gab und damit auch wie hoch der Bruchteil ist, der auf den Pflichtteilberechtigten entfällt.

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Kann ich meinen Pflichtteil einklagen?

Wenn der Erbe nicht oder nicht rechtzeitig Auskunft über den Nachlass gibt oder nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, kann ich meinen Auskunftsanspruch ebenso wie meinen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen.

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Kann ein Pflichtteilsanspruch umgangen werden?

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung übergangen, also enterbt wird. Sofern der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung aber eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft anordnet,  wird der Pflichtteilsberechtigte beim Eintritt des ersten Erbfalls nicht beschwert, weil der Vorerbe dem Nacherben verpflichtet ist. Ein Pflichtteilsrecht entsteht erst gegenüber dem Nacherben. Einzelheiten müssen einer persönlichen Beratung vorbehalten bleiben, um Mißverständnisse zu vermeiden. Ein Pflichtteilanspruch entsteht nicht, wenn der Pflichteilberechtigte wirksam auf sein Recht verzichtet: Pflichtteilsverzicht.

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Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Das BGB läßt (im Gegensatz zu manchen anderen Rechtsordnungen) einen Erbverzicht und einem Pflichtteilsverzicht grundsätzlich zu. Auch wenn das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung der Abkömmlinge, des Ehegatten und ggf. der Eltern am Nachlass sicherstellen will, räumt die Rechtsordnung dem Berechtigten ein, hierauf zu verzichten. Der Gesetzgeber hat vorgesehen auf Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erblasser vertraglich zu verzichten. Dieser Vertrag muß - wohl als Schutz vor Übereilung und zur Dokumentation - mit notarieller Beurkundung abgeschlossen werden, die zugleich aufgrund der notariellen Belehrungserfordernisse einem Mindestmaß an Aufklärung mit sich bringt.

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Kann ein Pflichtteilsanspruch verjähren?

Der Pflichteilanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt am Endes des Jahres, in dem der Erbfall eintritt und der Pflichteilberechtigte den Erben erfährt. Lediglich in Ausnahmefällen beginnt die Frist später. Sie endet unwiderruflich 30 Jahre nach dem Erbfall.  

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Kann ein Kind das Pflichtteil-Erbe zu Lebzeiten des Erblassers einfordern?

Ein Abkömmling oder ein Elternteil des künftigen Erblassers kann den Pflichtteil nicht von dem Erben einfordern, solange der Erbfall nicht eingetreten ist. Der Erbfall setzt voraus, dass der Erblasser stirbt und kann deshalb zu Lebzeiten des Erlassers nicht eintreten.

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Enterbung und Pflichtteil im Erbrecht - Was Sie wissen sollten.

Die Enterbung eines erbberechtigten Familienmitglieds ist ein sensibles und komplexes Thema im Erbrecht. Die Enterbung erfolgt, wenn jemand bewusst aus einem Testament oder einer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, wie etwa persönlichen Differenzen, unangemessenem Verhalten oder anderen Motiven des Erblassers. Unabhängig von der Enterbung haben bestimmte erbberechtigte Familienmitglieder Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil. Die Enterbung und der Pflichtteil können zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Konflikten führen. Wenn Sie ein Familienmitglied enterben möchten oder selbst enterbt wurden, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.

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Rechtsanwalt Dr. Markus Wessel

Dr. Markus Wessel ist seit über dreißig Jahren als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreut Erben, Erbengemeinschaften, aber auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall.

Vor dem Erbfall berät Rechtsanwalt Dr. Markus Wessel auch diejenigen, die eine letztwillige Verfügung aufsetzen möchten, um damit ihren Nachlass zu ordnen. Dazu gehört auch die Regelung von Pflichtteilsansprüchen durch den Erblasser.

Weitere Informationen rund um die Themen Erben, Vererben und Enterben finden Sie unter https://www.erbrecht-rechtsanwalt.berlin.

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